AGB Vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Allbau Maschinen GmbH & Co. KG für die Vermietung von Straßenbaumaschinen

(Stand: 23.02.2016)

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung (i.F. Mietbedingungen genannt) der Straßenbaumaschinen (i.F. Mietgegenstand/MIetsache genannt) der Firma Allbau Maschinen GmbH & Co. KG (i.F. Firma Allbau Maschinen genannt) an den Mieter, sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge und Geschäfte, insoweit nicht durch individuell ausgehandelte und schriftlich fixierte Vereinbarungen etwas Abweichendes ausdrücklich von den Parteien bestimmt wird. Zur vermieteten Sache (Mietgegenstand) i.S.d. Mietbedingungen gehören alle Bestandteile und Gegenstände (z.B. Zubehör), die im Rahmen des Mietvertrages von der Firma Allbau Maschinen dem Mieter überlassen werden. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung dieser Mietbedingungen erkennt der Mieter an, dass diese Mietbedingungen für alle gegenwärtigen und insbesondere auch für alle künftigen Vermietungen gelten.

1.2 Es gelten ausschließlich diese Mietbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters, ob bekannt oder unbekannt, werden nicht anerkannt. Es sei denn, die Firma Allbau Maschinen hat diesen im Rahmen von Verhandlungen ganz oder teilweise ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

1.3 Vor- und nachstehende Mietbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen (i.S. des § 14 BGB) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie gegenüber öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (z.B. Eigenbetriebe).

1.4 Für die Verkäufe und Lieferungen der Firma Allbau Maschinen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Allbau Maschinen GmbH & Co. KG für Verkäufe und Lieferungen.

2.1 Angebote der Firma Allbau Maschinen sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes erklärt wird. Insoweit sei nur klarstellend ausgeführt, dass auf freibleibende Angebote getätigte mündliche oder schriftliche Bestellungen des Mieters seinerseits Angebote auf Abschluss eines Mietvertrages darstellen.

2.2 Der Vertragsabschluss kommt erst mit schriftlicher Bestätigung oder faktisch durch die Übergabe des Mietgegenstandes seitens der Firma Allbau Maschinen zustande.

2.3 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung seitens der Firma Allbau Maschinen.

3.1 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Angaben seitens der Firma Allbau Maschinen zur Lieferzeit bzgl. des Mietgegenstandes circa-Angaben, welche sich im Inland um maximal 24 Stunden, im europäischen Ausland (darunter sind hier die Staaten der Europäischen Union zu verstehen) um maximal 48 Stunden und in Ländern der übrigen Welt um maximal 7 Tage verlängern können. Kann die Firma Allbau Maschinen einen vereinbarte Termine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, so ist sie berechtigt, die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen, sofern der Mieter nicht sein Interesse an der Durchführung der Leistungen verloren hat. Bei Terminüberschreitungen steht dem Mieter ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er der Firma Allbau Maschinen vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger Behinderungen, die außerhalb des Einflussbereichs der Firma Allbau Maschinen liegen, z.B. Arbeitsniederlegungen, Streik, staatliche Verbote, Energie- oder Transportschwierigkeiten, Transportbehinderungen sowie Betriebsstörungen etc., verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend ihren Auswirkungen.

3.2 Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung/Bereitstellung des Mietgegenstandes, bzw. bei Lieferung durch die Firma Allbau Maschinen mit der Bereitstellung am vereinbarten Einsatzort. Tage der Abholung oder Versendung gelten als Miettage. Abweichendes muss schriftlich vereinbart sein.

3.3 Soweit die Firma Allbau Maschinen vertragsgemäß den Mietgegenstand bereitgestellt oder versendet hat, ist der Mieter grundsätzlich zur Abnahme des Mietgegenstandes verpflichtet. Die Firma Allbau Maschinen wird im Zusammenhang mit einer unberechtigten Nichtabnahme/Verweigerung der Annahme des Mietgegenstandes ggfs. angefallene Schäden, Kosten und/oder Aufwendungen ersetzt verlangen. Des Weiteren kann die Firma Allbau Maschinen mit sofortiger Wirkung, soweit die gesetzlichen Vorschriften hierfür erfüllt sind, vom Vertrag mit dem Mieter zurücktreten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.

3.4 Die Mietzeit endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Mit dem Mietzeitende hat die Firma Allbau Maschinen ein Recht, die sofortige Herausgabe des Mietgegenstandes zu verlangen.

Eine unvereinbarte Fortsetzung des Gebrauchs des Mietgegenstandes, also eine Überschreitung der Mietzeit, führt nicht automatisch zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Firma Allbau Maschinen ist in Fällen der Mietzeitüberschreitung grds. berechtigt (aber nicht verpflichtet) den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abzuholen und zu diesem Zweck auch berechtigt den aktuellen Aufenthaltsort des Mietgegenstandes zu betreten, um eine Abholung zu bewerkstelligen. Der Mieter verzichtet auf mögliche Ansprüche, welche ihm aus verbotener Eigenmacht erwachsen sein könnten. Ein möglicher weitergehender Anspruch der Firma Allbau Maschinen auf Ersatz eines Schadens und/oder sonstiger Aufwendungen in diesem Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich hat aber der Mieter nach Maßgabe der vereinbarten Miete auch jeden weiteren angefangenen unvereinbarten Tag der Nutzung zu vergüten.

Wurde das Mietzeitende nicht vereinbart, endet die Mietzeit unter Einhaltung einer Rückgabefrist mit der Rückgabe des Mietgegenstandes. Der Mieter ist verpflichtet die Rückgabeabsicht des Mietgegenstandes mindestens 3 Werktage (Rückgabefrist) vor der Rückgabe in Textform der Firma Allbau Maschinen anzuzeigen. Eine Unterschreitung dieser Rückgabefrist oder ein gänzliches Unterlassen der Anzeigepflicht, bewirkt eine entsprechende Verlängerung der Mietzeit bis zum Erreichen der entsprechenden Rückgabefrist (daher längstens um 3 Werktage). Hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche des Mieters wegen verspäteter Leistung gilt Punkt 10..

3.5 Die Firma Allbau Maschinen ist berechtigt, die Mietsache zu Beginn oder während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare (gleichwertige) Mietsache (z.B. eine nach allgemeinen Leistungsmerkmalen vergleichbare Straßenbaumaschine eines anderen Herstellers auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch nicht entgegensteht und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.

3.6 Der Mieter trägt die Gefahr, den Mietgegenstand entsprechend seiner objektiven und subjektiven Vorstellungen, auch verwenden zu können.

3.7 Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Abweichendes muss schriftlich vereinbart sein.

Grundsätzlich erfolgt die Übergabe am vereinbarten Einsatzort durch Lieferung der Firma Allbau Maschinen oder dessen beauftragten unternehmen. Sollte ausnahmsweise aufgrund ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung der Mieter den Mietgegenstand selbst abholen, hat er nach der Übergabe des Mietgegenstandes, für dessen Be- und Entladung, sowie für den ordnungsgemäßen Transport an den Einsatzort zu sorgen. Die Be-/Entladung und der Transport erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Mieters.

Sowohl bei Lieferung durch die Firma Allbau Maschinen oder dessen beauftragten Unternehmen, als auch bei Abholung durch den Mieter gilt: Übernahme und Rückgabe des Mietgegenstandes werden protokolliert. Die Sichtung und Überprüfung des Mietgegenstandes (Übernahme- und Rücknahmekontrolle) und die Protokollierung dessen Zustandes, des Zubehörs und die Erfassung von etwaigen Mängeln, wird durch die Firma Allbau Maschinen nur dann anerkannt, wenn sie durch einen Mitarbeiter der Firma Allbau Maschinen erfolgt. Dritte, wie zum Beispiel ein mögliches beauftragtes Transportunternehmen und dessen Mitarbeiter, sind hierzu grds. nicht berechtigt. Gleichwohl ist der Mieter aber verpflichtet bei Übernahme oder Rückgabe des Mietgegenstandes etwaige Mängel/Beschädigungen auch dem Transportpersonal anzuzeigen.

3.8 Die Firma Allbau Maschinen oder ein von der Firma Allbau Maschinen beauftragtes Unternehmen, übernimmt die Be-/Entladung und den Transport des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Ist der An-/ und Abtransport vereinbart worden, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zum Mietgegenstand (Aufbau- und Abbaustelle) Sorge. Die Firma Allbau Maschinen ist berechtigt für die mit dem Transport verbundenen Gefahren einen Risikozuschlag in Höhe von 5 Prozentpunkten auf die Gesamtkosten des Transports (inkl. Be- und Entladung und ggfs. weiterer erforderlicher Aufwendungen und sonstiger Kosten) zu verlangen.

3.9 Die Firma Allbau Maschinen hält den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand nebst der erforderlichen Unterlagen und dem ggfs. dazugehörigen Zubehör zur Abholung oder zum Versand vor. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und auf etwaige Mängel und/oder Beschädigungen hin zu überprüfen. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übergabeprotokoll festgehalten.

4.1 Die Firma Allbau Maschinen ist berechtigt an dem Mietgegenstand Werbung in eigener Sache und/oder für Drittunternehmen anzubringen und/oder anbringen zu lassen.

4.2 Der Mieter ist verpflichtet diese Werbung zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. Unter der Duldung ist u.a. zu verstehen, dass die Werbung nicht entfernt, abgedeckt oder abgehangen werden darf.

4.3 Der Mieter selbst ist nicht berechtigt an dem Mietgegenstand Werbung anzubringen oder anbringen zu lassen.

5.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, berechnet die Miete sich grds. nach Kalendertagen (Tagesmiete) und auf Grundlage der individuellen vertraglichen Vereinbarungen über die Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen, Sondernutzungszeiten. Der Tagesmiete liegt die gewöhnliche Schichtzeit von bis zu 8 Stunden pro Tag an den Wochentagen Montag bis Freitag zugrunde. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen und Sonntagen/Feiertagen ist der Firma Allbau Maschinen anzuzeigen. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als 8 Stunden täglich, so ist ein Zuschlag von 50 % auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur von Samstag bis Sonntag vermietet, so gilt ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete als vereinbart. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit reduziert die Tagesmiete nicht.

5.2 Die Miete, voraussichtliche Nebenkosten und ggfs. eine Kaution sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort fällig und im Voraus und ohne Abzug zahlbar. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet die Firma Allbau Maschinen nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab. Evtl. hinterlegte Kautionen kann die Firma Allbau Maschinen nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von der Firma Allbau Maschinen aufrechnen.

5.3 Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle anderen Kosten (Nebenkosten), wie z.B. für Hilfs- und Betriebsstoffe, Montagekosten, Transportkosten, Reinigungskosten (nicht abschließende Aufzählung) werden gesondert berechnet und gesondert in Rechnung gestellt.

5.4 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche (gegenwärtige und künftige Forderungen) gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an die Firma Allbau Maschinen ab. Sollten Forderungen mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters behaftet sein, gehen diese in dem Zeitpunkt auf die Firma Allbau Maschinen über, in dem sie nicht mehr von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Die Firma Allbau Maschinen nimmt diese Abtretung an. Die Firma Allbau Maschinen gibt ihre Rechte aus der Sicherungsabtretung frei, sobald sie wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Vor einer Offenlegung der Sicherungsabtretung zur Verfügung einer Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist die Firma Allbau Maschinen erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn es seitens des Mieters zur Zahlungseinstellung kommt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

5.5 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der Firma Allbau Maschinen besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener und rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die Firma Allbau Maschinen zusteht.

5.6 Sämtliche von der Firma Allbau Maschinen genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.7 Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf die Firma Allbau Maschinen u.a. sämtliche noch offenen Forderungen (auch solche, die auf einen vorangegangenen Vertragsverhältnis beruhen) wie z.B. aus Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen sofort fällig stellen und sämtliche Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen/Verpflichtungen zurückhalten. Ferner ist die Firma Allbau Maschinen im Falle des Verzugs u.a. berechtigt vom Mieter Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Wahrnehmung weiterer Rechte bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5.8 Kommt die Firma Allbau Maschinen bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Firma Allbau Maschinen sich zu diesem Zeitpunkt immer noch im Verzug befinden sollte. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist die Firma Allbau Maschinen berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.

6.1 Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung der Firma Allbau Maschinen anzuzeigen. Die Firma Allbau Maschinen wird Mängel, welche nicht der Mieter zu vertreten hat, auf eigene Kosten beseitigen. Hierzu hat der Mieter der Firma Allbau Maschinen Gelegenheit einzuräumen. Nach schriftlicher Bestätigung durch die Firma Allbau Maschinen, kann auch der Mieter die Mängelbehebung selbst ausführen oder ausführen lassen. Die Firma Allbau Maschinen trägt dann die erforderlichen Kosten. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Mängelanzeige und dem Abschluss der Mängelbehebung.

6.2 Schäden, die aufgrund einer nicht rechtzeitigen Mängelanzeige entstanden sind, sind vom Mieter zu tragen.

6.3 Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter die Mängel bei der Übergabe gegenüber der Firma Allbau Maschinen nicht gerügt hat.

7.1 Die Firma Allbau Maschinen trägt die Kosten der turnusmäßigen Wartung des Mietgegenstandes sowie die Kosten für Reparaturen aufgrund des für den jeweiligen Fahrzeugtyp üblichen Verschleißes (siehe auch hierzu 9.2). Der Mieter ist verpflichtet, über die Notwendigkeit solcher Reparaturen unverzüglich die Firma Allbau Maschinen zu informieren. Die Durchführung der Instandhaltungen/Reparaturen erfolgt grds. durch die Firma Allbau Maschinen. Die Durchführung durch den Mieter oder durch vom Mieter beauftragte Unternehmen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Firma Allbau Maschinen, es sei denn, dass die sofortige Reparatur aufgrund von Gefahr im Verzug geboten ist, z.B aufgrund drohender Folgeschäden am Fahrzeug oder am Eigentum Dritter oder aufrgund von drohenden Umweltschäden (keine abschließende Aufzählung).

7.2 Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungs-/Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.

7.3 Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.

7.4 Ruhen die Arbeiten am Einsatzort, für den der Mietgegenstand angemietet wurde, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch die Firma Allbau Maschinen zu vertreten hat (z.B. Streik, Hochwasser, behördliche Anordnungen, starke Niederschläge, Frost, etc.) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als Stillliegezeit. Die Mietvertragsdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Mieter, einen um 25% des vereinbarten Mietzinses geminderten Mietpreis zu zahlen. Die Minderung der Miete kommt nur in Betracht, wenn der Mieter der Firma Allbau Maschinen vor Einstellung und Wiederaufnahme unverzüglich eine Mitteilung macht und auf Verlangen die Stillliegezeit durch Beibringung von Unterlagen und/oder anderen Nachweisen belegen/nachweisen kann.

7.5 Ergänzende so genannte Fullservice-Leistungen der Firma Allbau Maschinen bedürfen einer gesonderten Beauftragung und Vereinbarung.

7.6 Bei größeren Einsatzverschiebungen und Standzeiten, die nicht durch den Vermieter verursacht sind, müssen wir 50% der Maschinenkosten berechnen. Die entstandenen Kosten für das Personal des Vermieters müssen zu 100% in Rechnung gestellt werden. Bei planbaren Stillstandzeiten entfällt eine Berechnung, wenn zuvor eine definitive Abstimmung zwischen den Vertragspartnern erfolgt ist.

8.1 Die Firma Allbau Maschinen stellt dem Mieter grds. Fahrer/Bedienpersonal für die Mietgegenstände zur Verfügung (siehe in diesem Zusammenhang 8.14). Mit der Gestellung von Mitarbeitern der Firma Allbau Maschinen werden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Mieter und den Mitarbeitern der Firma Allbau Maschinen begründet. Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Bedienpersonal ist die Firma Allbau Maschinen nicht Subunternehmer des Mieters.

8.2 Die für die Bedienung der Mietsachen gestellten Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt und auch nicht ermächtigt für oder gegen die Firma Allbau Maschinen Vertragsänderungen zu vereinbaren.

8.3 Der tägliche Mindestabrechnungszeitraum für die gestellten Mitarbeiter beträgt acht Stunden. Diese werden auch dann berechnet, wenn die Gestellungsdauer von dem Mieter nicht genutzt wird. An- und Abfahrtszeiten der gestellten Mitarbeiter gelten als Arbeitszeit. Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind mit der Firma Allbau Maschinen abzustimmen und gesondert zu berechnen. Der Mieter verpflichtet sich, die gestellten Mitarbeiter von der Firma Allbau Maschinen nur während der gesetzlichen Arbeitszeiten zu beschäftigen. Abrechnungsgrundlage sind die vom Bedienpersonal mitgeführten Stundenzettel der Firma Allbau Maschinen. Diese sind durch einen zeichnungsberechtigten verantwortlichen Mitarbeiter des Mieters zu unterzeichnen. Neben der Unterschrift ist der Name des Unterzeichners in Blockschrift leserlich zu ergänzen.

8.4 Die gestellten Mitarbeiter der Firma Allbau Maschinen sind generell geeignet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu bedienen/zu führen. Die Eignung der gestellten Mitarbeiter für den konkreten Einsatz hat der Mieter selbst zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb des ersten Tages unverzüglich der Firma Allbau Maschinen mitzuteilen. Im Falle einer berechtigten Beanstandung kann der Mieter den Austausch des gestellten Mitarbeiters verlangen und ggfs. nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens drei Tagen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche hat der Mieter nicht. Verletzt der Mieter seine Prüfungs- und Rügepflicht, stehen ihm keinerlei Ansprüche gegen die Firma Allbau Maschinen zu.

8.5 Das gestellte Personal darf nur zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten/Beschäftigungen eingesetzt werden.

8.6 Die Firma Allbau Maschinen haftet im Bezug auf seine gestellten Mitarbeiter nur für die fehlerfreie Auswahl der Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit (siehe 8.4 und 8.5). Die Firma Allbau Maschinen haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den gestellten Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeiten verursacht. Der Mieter ist verpflichtet die Firma Allbau Maschinen von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem gestellten Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten (siehe 8.4 und 8.5) erheben.

8.7 Bei der Vermietung von Mietgegenständen mit gestellten Mitarbeitern/Bedienpersonal dürfen die betreffenden Mietgegenstände ausschließlich durch das von der Firma Allbau Maschinen gestellte Bedienpersonal bedient werden. Der Mieter darf die Mietgegenstände nicht selbst bedienen. Er darf es ferner nicht wissentlich ermöglichen, dass die Mietgegenstände durch Dritte bedient werden. Der Mieter hat hiergegen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen.

8.8 Der Mieter ist verpflichtet, die gestellten Mitarbeiter von der Firma Allbau Maschinen in die mit dem Mietgegenstand durchzuführenden Tätigkeiten umfassend einzuweisen und zu überwachen.

8.9 Der Mieter ist verpflichtet, hinsichtlich der gestellten Mitarbeiter der Firma Allbau Maschinen die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts in seinem Betrieb einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, die gestellten Mitarbeiter mit den gesetzlichen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und die erforderliche Arbeitsschutzausrüstung sowie Einrichtungen der so genannten Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen. Sofern die gestellten Mitarbeiter chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder eine gefährdene Tätigkeit im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften auszuführen haben, ist die Firma Allbau Maschinen vor Abschluss des Mietvertrages darüber zu informieren. Verletzt der Mieter diese Informationspflicht, ist die Firma Allbau Maschinen zur sofortigen außerordentlichen Kündigung berechtigt und kann seine Mitarbeiter sofort von ihrem Einsatzort abziehen.

8.10 Arbeitsunfälle sind der Firma Allbau Maschinen und der für ihre Mitarbeiter zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Betrieb des Mieters zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen.

8.11 Der Mieter hat die Firma Allbau Maschinen vor Abschluss des Mietvertrages über etwaige besondere Umstände und Risiken am Einsatzort zu informieren. Verletzt der Mieter diese Informationspflicht, ist die Firma Allbau Maschinen zur sofortigen außerordentlichen Kündigung berechtigt und kann ihre Mitarbeiter sofort von ihrem Einsatzort abziehen. Erleiden die Mitarbeiter der Firma Allbau Maschinen aufgrund der nicht bekannt gemachten Umstände und Risiken Sach- und Körperschäden, haftet ihnen gegenüber im Verhältnis zwischen dem Mieter und der Firma Allbau Maschinen für solche Schäden der Mieter. Der Mieter hat die Firma Allbau Maschinen von Ansprüchen der gestellten Mitarbeiter auf erstes Anfordern freizustellen. Wird der Mietgegenstand beschädigt, haftet der Mieter ebenfalls.

8.12 Im Falle der außerordentlichen Kündigung gemäß 8.9 und 8.11 bleibt der Vergütungsanspruch für die vereinbarte Mietzeit des Mietgegenstandes erhalten, es sei denn, die Firma Allbau Maschinen kann den Mietgegenstand vorzeitig anderweitig einsetzen.

8.13 Der Mieter stellt den Mitarbeitern der Firma Allbau Maschinen auf eigene Kosten angemessene Aufenthaltsräume, sanitäre Anlagen und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe kostenlos zur Verfügung. Im Bedarfsfalle sorgt der Mieter auf eigene Kosten auch für eine angemessene Unterbringung der gestellten Mitarbeiter der Firma Allbau Maschinen.

8.14 Das Vertragsverhältnis (Mietvertrag) bezieht sich nur auf diejenigen Mitarbeiter, die bei Vertragsabschluss dem Mieter zur Verfügung gestellt werden. Fallen diese Mitarbeiter vor Beginn der Tätigkeit aus Gründen aus, die die Firma Allbau Maschinen nicht zu vertreten hat, ist die Firma Allbau Maschinen zur Gestellung von Ersatzpersonal nicht verpflichtet. Die Firma Allbau Maschinen wird sich aber um eine Ersatzgestellung bemühen. Insofern ist die Firma Allbau Maschinen auch nicht verpflichtet, Personal für derartige Ausfälle vorzuhalten. Dies gilt ebenso für Ausfälle aufgrund höherer Gewalt und Arbeitskampfmaßnahmen. Fallen die gestellten Mitarbeiter aus zuvor genannten Gründen aus, so stehen dem Mieter keinerlei Ersatzansprüche zu, auch dann nicht, wenn er durch etwaige Verzögerungen einen Schaden erleidet.

8.15 Bei Mietverträgen ohne Gestellung von Mitarbeitern der Firma Allbau Maschinen oder kommt es nachträglich aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung dazu, dass der Mieter die Maschine selber führt/führen lässt, darf der Mietgegenstand nur vom Mieter, seinen angestellten geeigneten Berufsfahrern und den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern geführt und bedient werden. Der Mieter hat gegenüber der Firma Allbau Maschinen ein Verschulden des jeweiligen zuvor genannten Fahrers wie eigenes Verschulden zu vertreten. Der Mietgegenstand darf nur von Fahrern geführt werden, die mindestens 21 Jahre alt sind, über eine ausreichende fachliche Schulung im Umgang mit dem Mietgegenstand verfügen, so dass ihnen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand in ausreichendem Maße vertraut ist und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs in der betreffenden Fahrzeugklasse, sowie im Besitz etwaiger weiterer zum Bedienen/Führen des Mietgegenstandes notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sind.

9.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich vereinbarungsgemäß, ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich zu benutzen. Der Mieter ist für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Vor der ersten Inbetriebnahme ist der Mieter verpflichtet die Bedienungsanleitung zu lesen. Der Mietgegenstand darf nur mit den von der Firma Allbau Maschinen mitgelieferten oder ausgehändigten Anbaugeräten und Zubehör betrieben werden. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und der Straßenverkehrsvorschriften, zu beachten und zu wahren.

9.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in ausreichendem Umfange mit zulässigen und geeigneten Betriebsstoffen (Kraftstoff, Öle, Fette, Wasser, Kohlen, uws.) zu versorgen. Die Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoffen, Rapsöl oder Heizöl ist grds. nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum konventionellen Kraftstoff erfolgt. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. Diese Obhutspflichten hat der Mieter auch über das Mietzeitende hinaus wahrzunehmen. Sie enden erst mit Rückgabe/Übergabe an die Firma Allbau Maschinen.

9.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in einem gereinigten, betriebsfähigen, vollgetankten und vollständigen Zustand zurückzugeben. Stellt die Firma Allbau Maschinen bei Rücknahme eine Abweichung hiervon fest, ist sie berechtigt, den zuvor beschriebenen Zustand auf Kosten des Mieters selbst herzustellen. Eine Möglichkeit zur Überprüfung wird dem Mieter unverzüglich eingeräumt. Sollte eine Instandsetzung des Mietgegenstandes nicht möglich oder nicht wirtschaftlich zumutbar sein, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.

Die Firma Allbau Maschinen ist berechtigt den Mietgegenstand zu den üblichen Betriebszeiten des Mieters zu besichtigen und zu untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck hat der Mieter dem Mitarbeiter oder Beauftragten Zugang und Zugriff zum/auf den Mietgegenstand zu verschaffen.

9.4 Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne schriftliche Erlaubnis der Firma Allbau Maschinen nicht an Dritte weitervermieten oder in sonstiger Weise weitergeben. Die Abtretung der Rechte des Mieters bedürfen ebenso der schriftlichen Zustimmung der Firma Allbau Maschinen, wie das Einräumen von Rechten jeglicher Art gegenüber Dritten an dem Mietgegenstand. Für den Fall, dass Dritte versuchen Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenstand geltend zu machen, ist der Mieter verpflichtet, die Firma Allbau Maschinen unverzüglich davon zu informieren und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag mit der Firma Allbau Maschinen in Kenntnis zu setzen. Die Eigentumshinweise an dem Mietgegenstand dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden.

9.5 Etwaige für den Transport und den Einsatz des Mietgegenstandes erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter rechtzeitig und auf eigene Kosten zu besorgen. Der Mieter ist verpflichtet, die Firma Allbau Maschinen von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen einer unerlaubten oder in sonstiger Weise rechtswidrigen Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege freizustellen.

9.6 In allen Schadensfällen am Mietgegenstand hat der Mieter der Firma Allbau Maschinen unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu informieren. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten und der Firma Allbau Maschinen hierüber ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Des Weiteren hat der Mieter gehörige Anstrengungen zur Schadensminderung und/oder zur Beweismittelsicherung anzustellen. Des weiteren ist der Mieter verpflichtet, darüber hinaus bei der weiteren Aufklärung und Bearbeitung des Schadensereignisses jederzeit bestmöglich die Firma Allbau Maschinen zu unterstützen.

9.7 Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen einschließlich ggfs. erforderlicher Fundamente am Einsatzort des Mietgegenstandes für den An- und Abtransport und ggfs. die Montage und der Inbetriebnahme. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwaige behördliche Genehmigungen auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen.

9.8 Der Mietgegenstand (Straßenbaumaschinen) dürfen generell nicht im öffentlichen Staßenverkehr geführt/gefahren werden. Die Mietgegenstände haben keine Straßenzulassung.

10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die Firma Allbau Maschinen, insbesondere ein Ersatz von Schäden/Aufwendungen, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden

– bei grobem Verschulden der Firma Allbau Maschinen, ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen;

– bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

– bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Allbau Maschinen oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Organs, gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der Firma Allbau Maschinen beruhen oder

– falls die Firma Allbau Maschinen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

10.2 Wenn die Mietsache durch Verschulden der Firma Allbau Maschinen vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen unter Punkt 6. und der vorstehende Punkt 10.1 entsprechend. Die Firma Allbau Maschinen haftet nicht für Schäden, die allein auf ein Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der Firma Allbau Maschinen beaufsichtigt/begleitet und bei den Arbeiten angewiesen werden.

10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen die Organe, Angestellten, Vertreter und Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der Firma Allbau Maschinen.

10.4 Kommt die Firma Allbau Maschinen bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache in Verzug (siehe auch 3.1), so kann der Mieter unter den vorstehend (10.1 – 10.3) genannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der Firma Allbau Maschinen für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses.

11.1 Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- und Sachschäden gegen die Firma Allbau Maschinen geltend machen, wird der Mieter die Firma Allbau Maschinen in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.

11.2 Haftpflichtversicherungsschutz seitens des Mieters besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungsumme. Dieses ist insbesondere bei Baumaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht gesetzlich vorgeschrieben. Haftpflichtversicherungsschutz besteht daher z.B. bei den so genannten Beschickern regelmäßig nicht.

11.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Einsatz der gelieferten Mietsache seiner Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen, dass Haftpflichtansprüche Dritter für Schäden, die mit dem Einsatz der Mietsache in Zusammenhang stehen, mitversichert sind und zwar auch für den Fall, dass die Ansprüche gegen den Vermieter gerichtet sind.

Auf Anforderung der Firma Allbau Maschinen hat der Mieter eine schriftliche Bestätigung seiner Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen. Der Mieter ist ferner verpflichtet, alle an/durch der/die Mietsache verursachten Schäden unverzüglich der Firma Allbau Maschinen sowie seinem Haftpflichtversicherer zu melden.

11.4 Die Firma Allbau Maschinen schließt für die Mietsachen, welche als Baumaschinen einzuordnen sind (z.B. Beschicker), eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl ab. Die Versicherungssumme beträgt je nach Modell der Maschinen 320.000,00 – 400.000,00 €. Der Mieter bezahlt der Firma Allbau Maschinen hierfür Versicherungskosten, welche im Mietvertrag gesondert zum Mietzins ausgewiesen werden. Der im Mietvertrag angegebene Tagessatz gilt dabei jeweils pro Kalendertag. Der Mieter trägt zudem in jedem Schadensfall den vereinbarten Eigenanteil in Höhe von 500,00 €. Durch Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung wird die Haftung des Mieters für jeden Schadensfall (über den Leistungsumfang, Obliegenheiten und Abwicklung des Versicherungsschutzes wird der Mieter informiert. Der Mieter kann auf Anfrage einen Auszug der Versicherungspolice (Kopie) anfordern) am Mietgegenstand für Schäden am Fahrzeug, bei fahrlässigen Eigenverschulden auf den Eigenanteil (Selbstbeteiligung) begrenzt. Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er und/oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden am Fahrzeug vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter und/oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Allbau Maschinen berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Haftung ist also bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht auf den Eigenanteil (Selbstbeteiligung) beschränkt. Für vom Mieter zu vertretene Schäden am Mietgegenstand, haftet der Mieter gegenüber der Firma Allbau Maschinen in jedem Fall uneingeschränkt. Bei einfacher und grober Fahrlässigkeit gilt u.a. die Haftungsbeschränkung nicht, wenn dem Mieter ein Pflichtverstoß nach 9. dieser Mietbedingungen zur Last fällt. Grds. gelten alle Versicherungen, sowie die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bei leichter und grober Fahrlässigkeit nur für die Verwendung des Mietgegenstandes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (nach Vereinbarung kann der Versicherungsschutz auch auf Wunsch und Kosten des Mieters ausgedehnt werden). Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgegenstand (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Daher wenn der Mieter keine Haftungsbeschränkung vereinbart oder die Befreiung von dem oben näher bezeichneten Versicherungsschutz bzw. der Kostentragungspflicht für den Versicherungsschutz wünscht, so ist dieses ebenfalls schriftlich zu vereinbaren. Eine Befreiung erfolgt nur gegen Nachweis eines vergleichbaren Versicherungsschutzes durch den Mieter. Für den Fall, dass der Mieter selbst einen Versicherungsvertrag mit einem Dritten (Versicherer) schließt, tritt der Mieter hiermit seine Rechte gegen den Versicherer an die Firma Allbau Maschinen zur Sicherung ihrer Forderungen ab. Die Firma Allbau Maschinen nimmt diese Abtretung an. Die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft ist vor Mietbeginn der Firma Allbau Maschinen vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 2 Wochen auf Verlangen der Firma Allbau Maschinen diesem vorzulegen.

11.4 Der Mieter hat alle versicherungsrelevanten Angaben zur Verwendung des Mietgegenstandes (insb. des Einsatzorts) der Firma Allbau Maschinen rechtzeitig vor der erstmaligen Verwendung anzuzeigen.

12.1 Ist der Mietvertrag für einen bestimmten Mietzeitraum abgeschlossen worden, kann der Mietvertrag grds. nicht wegen einer ordentlichen Kündigung vorzeitig beendet werden. Das beiderseitige mögliche Recht auf eine außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. Selbiges gilt für eine Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.

12.2 Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und eine ggfs. vereinbarte Mindestmietzeit abgelaufen, beträgt die Kündigungsfrist einen Tag, wenn die Miete pro Tag (Normalfall, siehe oben) berechnet ist.

Wurde durch schriftliche Vereinbarung eine Berechnung der Miete nach Wochen bestimmt, so beträgt die Kündigungsfrist drei Tage. Im Falle einer Berechnung nach Monaten, beträgt die Kündigungsfrist eine Woche.

12.3 Die Firma Allbau Maschinen hat neben den oben beschriebenen Fallkonstellationen weiterhin auch ein außerordentliches Kündigungsrecht in Fällen (keine abschließenden Aufzählung), wenn der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen, einsetzt. Des Weiteren besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät, der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung des Mietvertrages verstößt, wenn der Firma Allbau Maschinen nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzinszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet oder in den Fällen der fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten des Mieters.

12.4 Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist die Firma Allbau Maschinen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, welcher den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die übrigen Ansprüche der Firma Allbau Maschinen aus dem Mietvertrag bleiben hiervon unberührt. Die durch die vorzeitige anderweitige Vermietung erzielten Einnahmen, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.

Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Mietgegenstandes , beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen der Firma Allbau Maschinen gegen den Mieter erst dann, wenn die Firma Allbau Maschinen Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakten einzusehen (im Falle der Akteneinsicht wird die Firma Allbau Maschinen über den Zeitpunkt der Einsicht den Mieter informieren) und/oder den Sachverhalt unter angemessenen Zeitaufwand zu prüfen. Der Lauf der Verjährungsfristen beginnt aber spätestens 6 Monaten nach Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter bzw. bei Abholung durch die Firma Allbau Maschinen.

14.1 Unternehmens- und personenbezogene Daten des Mieters und ggfs. falls abweichend des Abholers, werden für Zwecke der Vertragsbegründung, – durchführung oder -beendigung von der Firma Allbau Maschinen erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung erfolgt nur für Zwecke der Eigenwerbung. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, insoweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

14.2 Hinweis gemäß § 28 IV des Bundesdatenschutzgesetzes: Der Mieter kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten zum Zwecke der Werbung oder der Marktforschung widersprechen.

Der Widerspruch ist zu richten an: Allbau Maschinen GmbH & Co. KG, Hauptstr. 60, 31860 Emmerthal, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! info@allbaumaschinen.com.

14.3 Die Firma Allbau Maschinen ist berechtigt, den Standort und die technischen Gerätedaten der Mietsache per Ortungsystem (GPS) regelmäßig und dauerhaft auch ohne besonderen Anlass festzustellen und die hierdurch gewonnenen Daten zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen. Der Mieter/Fahrer/Bediener erteilt hierfür seine Zustimmung mit entsprechender Erklärung im Mietvertrag. Widerruft der Mieter/Fahrer/Bediener seine erteilte Zustimmung nachträglich, ist die Firma Allbau Maschinen ohne Einhaltung einer Frist zur sofortigen Kündigung des Vertrages und zur sofortigen Abholung des Gerätes berechtigt.

15.1 Soweit durch schriftliche Vereinbarung nicht etwas Anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche der Vertragsparteien der Firmensitz der Allbau Maschinen GmbH & Co. KG, Hauptstr. 60, 31860 Emmerthal.

15.2 Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hannover (Niedersachsen). Die Firma Allbau Maschinen hat aber auch das Recht den Mieter an seinem Sitz zu verklagen.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner