AGB Verkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Allbau Maschinen GmbH & Co. KG für den Verkauf und für Lieferungen

(Stand: 22.02.2016)

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verkäufe und Lieferungen (i.F. Verkaufsbedingungen genannt) der Firma Allbau Maschinen GmbH & Co. KG (i.F. Firma Allbau Maschinen genannt) an den Käufer sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge und Geschäfte, insoweit nicht durch individuell ausgehandelte und schriftlich fixierte Vereinbarungen etwas Abweichendes ausdrücklich von den Parteien bestimmt wird. Zur Kaufsache gehören alle Bestandteile und Gegenstände (z.B. Zubehör), die im Rahmen des Kaufvertrages von der Firma Allbau Maschinen dem Käufer übereignet werden. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung dieser Verkaufsbedingungen erkennt der Käufer an, dass diese Verkaufsbedingungen für alle gegenwärtigen und insbesondere auch für alle künftigen Verkäufe gelten.

1.2 Es gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, ob bekannt oder unbekannt, werden nicht anerkannt. Es sei denn, die Firma Allbau Maschinen hat diesen im Rahmen von Verhandlungen ganz oder teilweise ausdrücklich und schriftlich anerkannt/zugestimmt.

1.3 Vor- und nachstehende Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleute, Unternehmen (i.S. des § 14 BGB) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie gegenüber öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (z.B. Eigenbetriebe).

1.4 Für die Vermietungen der Firma Allbau Maschinen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Allbau Maschinen GmbH & Co. KG für die Vermietung von Straßenbaumaschinen.

2.1 Angebote der Firma Allbau Maschinen sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes erklärt wird. Insoweit sei nur klarstellend ausgeführt, dass auf freibleibende Angebote getätigte mündliche oder schriftliche Bestellungen des Käufers seinerseits Angebote auf Abschluss eines Kaufvertrages darstellen. Die in den Angebotsunterlagen der Firma Allbau Maschinen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, sonstigen technischen Daten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten/Maschinen, Eigenschaften, festem und losem Zubehör usw. (keine abschließende Aufzählung), sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Die Firma Allbau Maschinen ist berechtigt, von den Beschreibungen insoweit abzuweichen, als dass es dem Käufer zumutbar ist. Die Rechte (z.B. Urheberrechte) an den Angebots- und/oder Bestellungsunterlagen bleiben vorbehalten. Die Weitergabe an Dritte und/oder die Vervielfältigung der Angebots- und/oder Bestellungsunterlagen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma Allbau Maschinen gestattet. Das gilt insb. dann und auch für sonstige Unterlagen/Schreiben/Ausfertigungen/Kopien, welche als vertraulich gekennzeichnet wurden.

2.2 Die Firma Allbau Maschinen übernimmt keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko, es sei denn, dass die Firma Allbau Maschinen schriftlich eine als Garantieversprechen bezeichnete oder ein solches bezeichnetes Beschaffungsrisiko ausdrücklich übernommen hat.

2.3 Der Vertragsabschluss kommt erst mit schriftlicher Bestätigung oder faktisch durch die Übereignung des Kaufgegenstandes seitens der Firma Allbau Maschinen zustande.

2.4 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung seitens der Firma Allbau Maschinen.

3.1 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Angaben seitens der Firma Allbau Maschinen zur Lieferzeit bzgl. der Kaufsache circa-Angaben, welche sich im Inland um maximal 3 Tage, im europäischen Ausland (darunter sind hier die Staaten der Europäischen Union zu verstehen) um 5 Tage und in Ländern der übrigen Welt um maximal 14 Tage verlängern können. Kann die Firma Allbau Maschinen einen vereinbarte Liefertermin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, so ist sie berechtigt, die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen, sofern der Käufer nicht sein Interesse an der Durchführung der Leistungen verloren hat. Bei Terminüberschreitungen steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er der Firma Allbau Maschinen vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger Behinderungen, die außerhalb des Einflussbereichs der Firma Allbau Maschinen liegen, z.B. Arbeitsniederlegungen, Streik, staatliche Verbote, Energie- oder Transportschwierigkeiten, Transportbehinderungen sowie Betriebsstörungen etc., verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend ihren Auswirkungen. Des Weiteren erfolgt die Einhaltung der Lieferfrist grds. unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von der Firma Allbau Maschinen, soweit die Firma Allbau Maschinen ein entsprechendes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen hat und die Firma Allbau Maschinen das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten hat. Die Firma Allbau Maschinen teilt unverzüglich die Verspätung mit und gibt eine neue Lieferungsfrist an. Sollte die Selbstbelieferung nicht mehr möglich sein (z.B. weil der Lieferant der Firma Allbau Maschinen insolvent sein sollte oder sollte feststehen, dass auch die neue Lieferungsfrist nicht eingehalten werden kann (z.B. weil der Lieferant aufgrund von Produktionsausfällen keinen belastbaren Nachlieferungstermin in Aussicht stellen kann), ist die Firma Allbau Maschinen zum Rücktritt berechtigt und wird ggfs. bereits entrichtete Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.

3.2 Des Weiteren setzt die Einhaltung von Lieferterminen insb. bei vereinbarten Lieferfristen grds. seitens der Firma Allbau Maschinen voraus, dass der Käufer seinerseits alle Mitwirkungspflichten (z.B. Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, etc.) und im Übrigen auch seine Vertragspflichten (z.B. Einhaltung der Zahlungsbedingungen) erfüllt.

3.3 Die Lieferung der Kaufsache/n erfolgt grds. ab Lager, ggfs. (bei neuen Kaufgegenständen) ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache innerhalb von 5 Kalendertagen nach Anzeige der Bereitstellung am vereinbarten Abholort zu übernehmen. Auf Wunsch des Käufers wird die Kaufsache auch auf Kosten und Gefahr des Käufers versendet. Die Firma Allbau Maschinen ist berechtigt, die Art der Versendung (z.B. Auswahl des Transportunternehmens, Versandweg, etc.) selbst zu bestimmen. Grds. wird seitens der Firma Allbau Maschinen keine Transportversicherung abgeschlossen. Auf Wunsch des Käufers nur gegen Übernahme der Versicherungskosten.

3.4 Mit Bereitstellung und Anzeige der Bereitstellung der Kaufsache am vereinbarten Abholort innerhalb der Lieferfrist, ist diese gewahrt/eingehalten. Ist eine Versendung der Kaufsache vereinbart, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Kaufsache an den Käufer versandt wurde oder deren Versandbereitschaft angezeigt wurde. Soweit eine Abnahme vereinbart ist/zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Anzeige der Abnahmebereitschaft, es sei denn, dass der Käufer in berechtigter Weise die Abnahme verweigert.

3.5 Die Firma Allbau Maschinen kommt nicht in Verzug, wenn unter Einhaltung des vertraglichen Liefertermins für die Zeit bis zur Lieferung des eigentlichen Kaufgegenstandes ein Ersatzgegenstand zur Verfügung gestellt wird, welcher die technischen und funktionalen Anforderungen des Käufers in allen wesentlichen Punkten erfüllt und dies dem Käufer auch zumutbar ist und die Firma Allbau Maschinen alle für die Bereitstellung des Ersatzgegenstandes anfallenden Kosten übernimmt. Im Falle des Verzuges der Firma Allbau Maschinen, hat der Käufer der Firma Allbau Maschinen eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages zu setzen. Siehe in diesem Zusammenhang auch oben Punkt 3.1..

3.6 Mögliche Ansprüche (z.B. Schadensersatzansprüche) des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit können nur im Rahmen der Regelungen unter Punkt 7. dieses Bedingungswerks geltend gemacht werden.

3.7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Firma Allbau Maschinen jederzeit zur vorzeitigen Lieferung, sowie zu Teillieferungen und Teilleistungen, berechtigt.

3.8 Soweit die Firma Allbau Maschinen vertragsgemäß die Kaufsache bereitgestellt oder versendet hat, ist der Käufer grundsätzlich zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Die Firma Allbau Maschinen wird im Zusammenhang mit einer unberechtigten Nichtabnahme/Verweigerung der Annahme des Kaufgegenstandes ggfs. angefallene Schäden, Kosten und/oder Aufwendungen ersetzt verlangen. Des Weiteren kann die Firma Allbau Maschinen mit sofortiger Wirkung, soweit die gesetzlichen Vorschriften hierfür erfüllt sind, vom Vertrag mit dem Käufer zurücktreten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen und den Kaufgegenstand anderweitig veräußern.

3.9 Der Käufer trägt die Gefahr, den Kaufgegenstand entsprechend seiner objektiven und/oder subjektiven Vorstellungen, auch verwenden zu können.

3.10 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Wurde eine Versendung vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Käufer über. Selbiges gilt auch ab Anzeige der Versendungsbereitschaft. Spätestens mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

4.1 Die Preise der Firma Allbau Maschinen sind Nettopreise ab Lager (ggfs. ab Werk). Sie schließen daher die jeweilige gültige gesetzliche Umsatzsteuer und ggfs. anfallende Kosten durch Abgaben, Transport, Verpackung und Versicherungen nicht mit ein. Diese Kostenpositionen werden in jeweiliger Höhe im Zeitpunkt der Abholung oder Lieferung hinzugesetzt und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2 Der Kaufpreis und ggfs. angefallene Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort fällig und im Voraus und ohne Abzug zahlbar.

4.3 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der Firma Allbau Maschinen besteht nur, wenn dem Käufer ein unbestrittener und rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die Firma Allbau Maschinen zusteht.

4.4 Wechsel und Schecks werden nur bei entsprechender ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Erfüllung tritt in diesen Fällen erst dann ein, wenn die Firma Allbau Maschinen über den Betrag endgültig verfügen kann. In diesem Zusammenhang anfallende Spesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

4.5 Kommt der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf die Firma Allbau Maschinen u.a. sämtliche noch offenen Forderungen (auch solche, die auf einen vorangegangenen Vertragsverhältnis beruhen) wie z.B. aus Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen sofort fällig stellen und sämtliche Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen/Verpflichtungen zurückhalten. Ferner ist die Firma Allbau Maschinen im Falle des Verzugs u.a. berechtigt vom Käufer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Wahrnehmung weiterer Rechte bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5.1 Die Firma Allbau Maschinen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Käufer Eigentümerin der Kaufsache/n. Der Käufer ist nicht berechtigt die Vorbehaltsware ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Firma Allbau Maschinen zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Über Diebstahl, Beschädigungen oder Vernichtung der Vorbehaltsware hat der Käufer die Firma Allbau Maschinen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Käufer ist verpflichtet, jederzeit eine schriftliche Auskunft darüber zu geben, wo sich und in welchem Zustand sich die Vorbehaltsware befindet. Ferner ist der Käufer zum pfleglichen Umgang mit der Vorbehaltsware verpflichtet, insb. sind ggfs. erforderliche Wartungen und Inspektionen durchzuführen.

5.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet in diesem Fall sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreisbezahlung vorzubehalten. Der Käufer tritt bereits im Vorfeld alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages an die Firma Allbau Maschinen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen. Des Weiteren tritt der Käufer seinen Herausgabeanspruch gegenüber dem Dritten an die Firma Allbau Maschinen ab. Die Firma Allbau Maschinen nimmt die Abtretungen an. Besteht der Dritte auf ein Abtretungsverbot ist die Firma Allbau Maschinen unverzüglich zu unterrichten. Sofern der Käufer dann nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für die Forderungen der Firma Allbau Maschinen erbringen kann, ist die Firma Allbau Maschinen berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Dritten, welcher das Abtretungsverbot fordert, zu untersagen. Zur Einziehung der Forderungen des Käufers gegenüber dem Dritten bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma Allbau Maschinen die Forderungen auch selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Allerdings ist die Firma Allbau Maschinen verpflichtet von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und auch keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Andernfalls kann die Firma Allbau Maschinen verlangen, dass der Käufer den Dritten bekannt gibt, nebst aller zum Einzug der Forderungen nötigen Angaben und Unterlagen und den Schuldner über die Abtretung in Kenntnis setzt.

5.3 Insofern der Käufer sich zur Finanzierung der Kaufsache Dritter bedient und diesem das Eigentum zur Sicherung des Kaufkredites oder wird sonstigen Dritten Sicherungseigentum übertragen, so überträgt der Käufer gleichzeitig seine Herausgabeansprüche und Anwartschaftsansprüche aus dem Eigentumserwerb auf die Firma Allbau Maschinen zur Sicherung aller etwaigen bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Käufer. Das Eigentum geht daher unmittelbar von den Finanzierungsinstituten oder Dritten auf die Firma Allbau Maschinen über. Die Rückübertragung erfolgt erst durch die Firma Allbau Maschinen auf den Käufer. Die Firma Allbau Maschinen ist berechtigt, die betreffenden Gläubiger wegen aller ihrer Ansprüche zu befriedigen mit der Maßgabe, dass deren Sicherungseigentum auf die Firma Allbau Maschinen übergeht. Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums wird insoweit vom Käufer an die Firma Allbau Maschinen in voraus abgetreten. Die Firma Allbau Maschinen nimmt die Abtretung an.

5.4 Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, ist die Firma Allbau Maschinen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt und kann die Vorbehaltsware zurück verlangen. Nach der Rücktrittserklärung ist die Firma Allbau Maschinen berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zwecke den aktuellen Standort der Vorbehaltsware betreten. Der Käufer hat dies zu dulden und ggfs. erforderliche Mitwirkungshandlungen, wie etwa das verschaffen des Zugangs zum Aufenthaltsortes der Vorbehaltsware, einzustellen. Der Käufer verzichtet in diesem Zusammenhang auf ggfs. bestehende Rechte aus verbotener Eigenmacht.

5.5 Der Eigentumsvorbehalt der Firma Allbau Maschinen ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der Firma Allbau Maschinen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht. Die Firma Allbau Maschinen verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach eigener Wahl oder auf Anforderung des Käufers wieder frei zu geben, als dass ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

6.1 Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt grds. unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung durch die Firma Allbau Maschinen. Hiervon unberührt bleiben zwingende gesetzliche Sonderregelungen (wie z.B. Arglist des Verkäufers) und die Fälle aufgrund denen von Gesetzes wegen eine zwingenden Haftung der Firma Allbau Maschinen (siehe hierzu auch Punkt 7. ff dieses Bedingungswerks) besteht.

6.2 Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter die Mängel bei der Übergabe gegenüber der Firma Allbau Maschinen nicht unverzüglich gerügt hat. Hinsichtlich versteckter Mängel gilt eine Anzeigepflicht innerhalb von fünf Werktagen ab Entdeckung des versteckten Mangels, andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Käufer trifft die vollumfängliche beweislast, insbesondere für das Vorliegen eines Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.

6.3 Die Firma Allbau Maschinen ist bei dem Vorliegen eines Mangels berechtigt, wahlweise den Mangel durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu beseitigen. Hierzu hat der Käufer, nach verständiger Abstimmung mit der Firma Allbau Maschinen, die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, andernfalls ist die Firma Allbau Maschinen von der Sachmängelhaftung für die daraus entstehnende Folgen befreit. In dringenden Fällen, wie der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, ist der Käufer ausnahmsweise berechtigt, den Mangel sofort selbst oder durch Dritte behebenzu lassen und hierfür von der Firma Allbau Maschinen Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten zu verlangen. Solche Fälle der Selbstvornahme hat der Käufer, wenn möglich vor der Selbstvornahme, der Firma Allbau Maschinen unverzüglich anzuzeigen. Nimmt der Käufer oder ein Dritter ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Einwilligung von der Firma Allbau Maschinen Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen an der Kaufsache vor, so wird die Haftung der Firma Allbau Maschinen für die daraus entstehnden Folgen aufgehoben. Die Firma Allbau Maschinen ist berechtigt die Nacherfüllung gegenüber dem Käufer zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnsimäßig hohen Kosten möglich ist. Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag besteht bei unerheblichen Mängeln nicht. Ansprüche des Käufers auf Schadens- und/oder Aufwendungsersatz besteht nur nach Maßgabe des Punkt 7. dieses Bedingungswerks und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6.4 Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als Beschaffenheit der Ware. Werbung, öffentliche Darstellungen/Äußerungen, Anpreisungen des Herstellers für seine Produkte, sind im Verhältnis zwischen der Firma Allbau Maschinen und dem Käufer keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien. Soweit die vom Hersteller mitgelieferte Monatge-, Gebrauchs-, Nutzungs-, Wartungs- und Bedienungsanleitung/en mangelhaft sein sollten, ist die Firma Allbau Maschinen nur verpflichtet eine mangelfreie Anleitung nach zu liefern und dies auch nur dann insoweit die mangelhafte Anleitung tatsächlich einer ordnunsgemäßen Montage, Bedienung, Nutzung, Wartung, Pflege, usw. entgegensteht.

7.1 Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegenüber der Firma Allbau Maschinen, ihrer Organe, gesetzlichen Vertetern, Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen (im Weiteren wieder zusammenfassen die Firma Allbau Maschinen), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit die Firma Allbau Maschinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

7.2 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern die Firma Allbau Maschinen aufgrund von gesetzlichen Regelungen zwingend haftet (etwa nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Arglist des Verkäufers). Selbiges gilt, wenn die Firma Allbau Maschinen ausdrücklich und schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat.

Mögliche Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund sie ihm erwachsen mögen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Kaufsache an den Käufer oder nach Abholung der Kaufsache durch den Käufer. Hiervon unberührt bleiben dingliche Ansprüche wie z.B. Arglist des Verkäufers, sowie Fälle in denen die Firma Allbau Maschinen zwingend haftet (siehe auch Punkt 7.).

9.1 Unternehmens- und personenbezogene Daten des Käufers und ggfs. falls abweichend des Abholers, werden für Zwecke der Vertragsbegründung, – durchführung oder -beendigung von der Firma Allbau Maschinen erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung erfolgt nur für Zwecke der Eigenwerbung. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, insoweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

9.2 Hinweis gemäß § 28 IV des Bundesdatenschutzgesetzes: Der Käufer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten zum Zwecke der Werbung oder der Marktforschung widersprechen.

Der Widerspruch ist zu richten an: Allbau Maschinen GmbH & Co. KG, Hauptstr. 60, 31860 Emmerthal, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. info@allbaumaschinen.com.

10.1 Soweit durch schriftliche Vereinbarung nicht etwas Anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche der Vertragsparteien der Firmensitz der Allbau Maschinen GmbH & Co. KG, Hauptstr. 60, 31860 Emmerthal.

10.2 Ist der Käufer Unternehmer, Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sowie für den Fall, dass der Käufer keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hannover (Niedersachsen). Die Firma Allbau Maschinen hat aber auch das Recht den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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